ALLGEMEINE GESCHÄFTS-BEDINGUNGEN
DIE ROTEN REITER GMBH
HERDERSTRASSE 7
90427 NÜRNBERG
A. ALLGEMEINE REGELUNGEN
DIE ROTEN REITER GMBH, MÜNCHENER STR. 330, 90471 NÜRNBERG
(im Folgenden „Agentur” genannt)
TEIL A: ALLGEMEINE REGELUNGEN 1. GELTUNGSBEREICH
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“ genannt) der „Die roten Reiter GmbH“ sind im Umfang von Teil A Bestandteil eines jeden Angebotes der Agentur und geltend für jede Beauftragung der Agentur und für jeden Vertrag mit der Agentur.
(2) Für von der Agentur beauftragte Lieferungen und Leistungen gelten die Sonderbedingungen für Verträge über den Bezug von Lieferungen und Leistungen von Dritten aus Teil B dieser AGB.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder sonstige Bedingungen (nachfolgend auch „Bedingungen“ genannt) des Kunden, Vertragspartners, Auftragnehmers oder sonstiger Geschäftspartnern (nachfolgend auch „Vertragspartner“ genannt; „Die roten Reiter GmbH“ und der Vertragspartner zusammen nachfolgend auch die „Ver- tragsparteien“ genannt) werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragsparteien dies schriftlich vereinbaren. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die z.B. in einer Gegenbestätigung enthalten sind, kommen auch dann nicht zur Geltung, wenn die Agentur diesen nicht widerspricht.
(4) Speziellere Regelungen sonstiger, derzeitiger oder künftiger Bedingungen der Agentur gehen Allgemeineren aus diesen AGB stets vor. Regelungen zwischen den Vertragsparteien schriftlich geschlossener Verträge gehen diesen AGB stets vor, wenn und soweit diese von den AGB abweichen.
2. LEISTUNGSBESCHREIBUNG UND -ERBRINGUNG
(1) Angebote der Agentur sind grundsätzlich freibleibend, erst eine Auftragsbestätigung oder die Lieferung bzw. Leistung (Lieferung(en) und Leistung(en) nachfolgend insgesamt auch „Leistung(en)“ genannt) begründet einen entsprechenden Vertrag.
(2) Einzelheiten zu Inhalt und Umfang der gegenüber dem Vertragspartner zu erbringenden Leistungen der Agentur ergeben sich aus dem zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrag (nachfolgend auch „Vertrag“ genannt).
(3) Übergaben erfolgen regelmäßig am Sitz der Agentur. Die Agentur erfüllt ihre vertragliche Leistungsverpflichtung daher regelmäßig, sobald sie das jeweilige Produkt zur Versendung gebracht bzw. den jeweiligen Dienst erbracht hat. Der Vertragspartner trägt das Risiko der Übermittlung (z.B. bei Beschädigung, Verlust oder Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird. Dies gilt ebenso, wenn Teillieferungen erfolgen. Die Agentur verpflichtet sich, bei der Wahl des Übermittlungsmediums sorgfältig auf seine jeweilige Eignung zu achten.
(4) Von den Vertragsparteien vereinbarte Leistungszeiten und -fristen sind nur verbindlich, wenn der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 3 ordnungsgemäß erfüllt hat.
(5) Die Agentur ist berechtigt, zur Erbringung ihrer Leistungen Dritte einzusetzen. Sie ist ferner berechtigt, den Vertragspartner kraft der ihr im Vertrag nach Inhalt und Umfang seitens des Vertragspartners eingeräumten Vollmacht zu vertreten. Mangels anderweitiger Vereinbarung erfolgt die Auftragsvergabe an Dritte im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners.
(6) Für Verzögerungen des Liefertermins, die Vorlieferanten der Agentur verursacht haben, ist die Agentur ebenso wenig haftbar zu machen wie für einen entgangenen Gewinn infolge dieses Lieferverzugs. Ausgenommen sind Verzögerungen die durch eine nicht-sorgfältige Auswahl des Vorlieferanten durch die Agentur begründet sind. Lieferverzug infolge höherer Gewalt berechtigt den Auftraggeber nicht vom Vertrag zurückzutreten oder die Agentur für etwaige Schäden verantwortlich zu machen.
3. MITWIRKUNGEN DES VERTRAGSPARTNERS
(1) Soweit der Agentur die Erbringung ihrer Leistung nur bei ordnungsgemäßer Erfüllung aller Mitwirkungspflichten und Beistellungsleistungen durch den Vertragspartner, wie z.B. im Hinblick auf erforderliche Informationen, Unterlagen, Freigaben und Genehmigungen (nachfolgend auch „Mitwirkungen“ genannt) möglich ist oder wenn dessen Mitwirkungen im Vertrag vereinbart sind, ist dieser zur den entsprechenden Mitwirkungen verpflichtet.
(2) Für Verzögerungen, Abweichungen der Leistungen vom Vereinbarten, Schäden oder sonstige nachteilige Auswirkungen aufgrund von nicht rechtzeitig erbrachten Mitwirkungen des Vertragspartners haftet die Agentur nicht, sofern sie nicht selbst eine Pflichtverletzung begangen hat.
(3) Die Agentur empfiehlt Standards zur Qualitätssicherung, z.B. Proofs, Druckabstimmung, Rohschnittabnahmen, Animationsverläufe etc. Sollte der Kunde von diesen Standards abweichen und dadurch Qualitätsmängel entstehen, liegen diese nicht in der Verantwortung der Agentur.
4. VERGÜTUNG/ZAHLUNGSBEDINGUNGEN/GEGENLEISTUNGEN
(1) Für die Vergütung gilt grundsätzlich das im Vertrag Vereinbarte. Mangels anderweitiger Vereinbarung gelten die jeweils aktuell gültigen Stundensätze der Agentur gemäß Preisliste.
(2) Im Agenturhonorar beinhaltet ist die Zahl der im Standard-Projektablauf (Teil D) definierten Korrekturstufen. Darüber hinausgehende Korrekturen werden nach zeitlichem Aufwand, entsprechend den aktuellen Stundensätzen der Agentur (Teil C), dem Kunden zusätzlich berechnet.
(3) Vereinbarte Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Soweit zur Erbringung von nicht mit dem Agenturhonorar abgegoltenen Leistungen die Beauftragung Dritter erforderlich ist, erstattet der Kunde die der Agentur entstehenden Kosten und stellt die Agentur von der Inanspruchnahme durch Dritte frei. Künstlersozialabgabe, Zölle oder sonstige Abgaben werden ebenso an den Auftraggeber weiterberechnet wie Materialkosten und sonstige Auslagen.
(4) Es wird kein Lektorat beauftragt, außer der Kunde wünscht dies und übernimmt die entstehenden Kosten.
(5) Für die inhaltliche Korrektheit der Agenturleistungen ist der Kunde verantwortlich.
(6) Technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für den Versand von Daten etc. sind vom Kunden der Agentur zu erstatten, sofern diese Kosten nicht durch das vereinbarte Agenturhonorar abgegolten sind.
(7) Reisekosten und Spesen für Reisen, welche im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand zu unternehmen sind, sind der Agentur zu erstatten.
(8) Anfallende Kurier- und Zustellkosten werden dem Kunden nach Aufwand berechnet.
(9) Sofern im Vertrag nicht abweichend vereinbart oder in der Rechnung abweichend angegeben, sind die Rechnungen der Agentur 10 (zehn) Tage nach Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig. Die Agentur ist bei Entgeltforderungen gegenüber Unternehmern berechtigt, vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von 8 (acht) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
(10) Die Agentur behält sich das Eigentum bzw. gegebenenfalls zu übertragende Nutzungsrechte an von ihr erbrachten Leistungen bis zur vollständigen Zahlung der für die jeweiligen Leistungen geschul- deten Vergütung vor. Gerät der Vertragspartner für mehr als 2 (zwei) Wochen mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist die Agentur unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt, sämtliche Rechte aus
vorstehendem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, sämtliche Forderungen gegen den Vertragspartner unmittelbar fällig zu stellen sowie weitere Leistungen zurückzubehalten.
(11) Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Agentur ist nur mit unbestrittenen,
rechtskräftig festgestellten oder von der Agentur anerkannten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
5. GEWÄHRLEISTUNG/HAFTUNG
(1) Der Vertragspartner hat die von der Agentur erbrachten Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers bezüglich offensichtlicher Mängel sowie Folgemängel. Liegt ein von der Agentur zu vertretender Mangel vor, kann die Agentur nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder Ersatz liefern.
(2) Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind bei fahrlässigem Verhalten der Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Bei leicht fahrlässigem Verhalten sind sie ausgeschlossen, es sei denn, sie betreffen die Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (sog. Kardinalpflicht). Die vorstehende Haftungsbeschränkung und der vorstehende Haftungsausschluss gelten nicht bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln, bei Ansprüchen aus einer Garantie, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Warenzeichenrechts ist nicht Aufgabe der Agentur. Deshalb haftet die Agentur insbesondere nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung ihrer Leistungen. Gleiches gilt für eine Haftung für Fehler, die aus vom Vertragspartner übergebenen Unterlagen herrühren. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Agentur den Vertragspartner auf rechtliche Bedenken bei der Vertragsabwicklung hingewiesen hat und der Vertragspartner gleichwohl auf Durchführung besteht.
(4) Wird die Agentur von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts ihrer Leistungen auf Unterlassung, Schadensersatz u.Ä. in Anspruch genommen, stellt der Vertragspartner die Agentur von der Haftung frei, sofern die Inanspruchnahme nicht auf einer Pflichtverletzung der Agentur beruht, für die diese haftet.
(5) Reicht die Agentur Lieferungen Dritter lediglich an den Vertragspartner durch, ist ihre Haftung und Gewährleistung auf diejenige des Lieferanten beschränkt. Die Agentur wird dem Vertragspartner auf Verlangen entsprechende Ansprüche gegen die Vorleistenden gegebenenfalls abtreten.
(6) Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gegen die Agentur verjähren innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
6. NUTZUNGS- UND URHEBERRECHTE/EIGENTUM
(1) Sämtliche Nutzungs- und Urheberrechte verbleiben grundsätzlich bei der Agentur. Die Agentur räumt dem Vertragspartner Nutzungsrechte nach Maßgabe des Vertrages oder einer von den Vertragsparteien gesondert abzuschließenden Nutzungsrechtevereinbarung ein. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung, bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur. Sämtliche Nutzungsrechte verbleiben bis zum Zustandekommen einer Vereinbarung im Vertrag oder einer separaten Nutzungsrechtevereinbarung, die zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf, bei der Agentur.
(2) Die Agentur ist berechtigt, die von ihr erbrachten Leistungen im Rahmen ihrer Eigenwerbung, auch im Internet und im Rahmen von Wettbewerben zeitlich unbegrenzt zu verwenden.
(3) Sämtliche Rechte an Tools und Methoden wie Präsentationen, Vorarbeiten, Entwürfen und Konzeptionen, sowie den sonstigen Arbeitsmitteln und -ergebnissen der Agentur, die nicht nach Ziffer 6 Abs. 1 dem Vertragspartner eingeräumt werden, verbleiben auch nach Aushändigung der o.g. Objekte an den Vertragspartner bei der Agentur. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Jegliche, auch teilweise Verwendung von durch die Agentur mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (z.B. Präsentationen), seien sie urheberrechtlich geschützt, oder nicht, bedarf vorheriger Zustimmung der Agentur. Zur Aufbewahrung ist die Agentur ebenfalls nicht verpflichtet. Das gilt auch für die Verwendung der vorgenannten Tools und Methoden zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Vertragspartners keinen Niederschlag gefunden haben. Auch in der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der diesbezüglichen Arbeiten und Leistungen der Agentur.
(4) Stellt der Vertragspartner der Agentur etwas zur Verfügung, das diese zur Erfüllung ihrer Leistungspflicht verwendet, steht der Vertragspartner dafür ein, dass hieran keine Rechte Dritter bestehen, welche die Erfüllung der Leistungspflichten der Agentur beeinträchtigen können. Stellt der Vertragspartner der Agentur Kontaktinformationen zum Zwecke des Versands von Newslettern oder sonstigen Angeboten, z.B. per E-Mail, zur Verfügung, trägt der Vertragspartner die Verantwortung dafür, dass die Empfänger in die Weitergabe ihrer Daten an die Agentur und den Erhalt der entsprechenden Nachrichten eingewilligt haben. Der Vertragspartner stellt die Agentur im Falle etwaiger Ansprüche Dritter entsprechend frei.
7. DATENSCHUTZ/GEHEIMHALTUNG
(1) Die Agentur verpflichtet sich, die Verarbeitung der ihr übergebenen personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen der in dieser Vereinbarung festgelegten Weisungen des Kunden durchzuführen (§ 11 BDSG). Ist die Agentur der Ansicht, dass eine Weisung des Kunden gegen das Bundesdatenschutzgesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, wird sie den Kunden unverzüglich darauf hinweisen. Die Agentur verpflichtet sich, technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherung im Sinne von § 9 BDSG einzuhalten. Bei Beendigung des Auftragsverhält- nisses verpflichtet sich die Agentur, alle ihr in Zusammenhang mit dem Auftrag übergebenen und bis dahin noch nicht verarbeiteten bzw. gelöschten personenbezogenen Daten an den Kunden zurückzugeben bzw. ordnungsgemäß zu vernichten. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten ist nur mit Zustimmung des Kunden zulässig.
(2) Der Vertragspartner bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten der Agentur übermittelte, personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch die Agentur im Rahmen des ihr erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet. Sofern angezeigt, wird der Vertragspartner der Agentur einen schriftlichen Auftrag gem. § 11 BDSG erteilen.
(3) Alle dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und -durchführung zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen sind auf Dauer streng vertraulich zu behandeln, soweit sie nicht ausdrücklich von den Ver- tragsparteien zur Veröffentlichung vorgesehen sind oder der Vertragspartner dazu gesetzlich oder aufgrund hoheitlicher Anordnung dazu verpflichtet ist.
(4) Die Agentur verpflichtet sich, sämtliche ihr bei der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Geschäftsvorgänge des Kunden sowie der mit ihm verbundenen oder in Geschäftsbeziehung stehenden Firmen geheim zu halten. Die Agentur steht dafür ein, dass eine entsprechende Geheimhaltungspflicht mit ihren Mitarbeitern und mit den von ihr beauftragten Fremdfirmen abgesprochen wird. Diese Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer des Vertrages hinaus.
8. SONSTIGES
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen des CISG und von Normen, die in andere Rechtsordnungen ver- weisen.
(2) Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist der Sitz der Agentur.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist der Sitz der Agentur, soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(4) In Fällen höherer Gewalt, z.B. bei Naturkatastrophen, Brand, Krieg, Terrorismus oder Streiks, werden Leistungs- und Lieferfristen für die Dauer dieser Ereignisse verlängert.
(5) Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch ergänzende Auslegung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der vereinbarten Bestimmung und dem mutmaßlichen Willen der Parteien möglichst nahe kommt. Dies gilt für das Vorhandensein einer Regelungslücke entsprechend.
(6) Nebenabreden bzw. Ergänzungen zu diesen oder Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Einschränkungen der oder den Verzicht auf die Schriftform selbst.
(7) Der Agentur steht es frei, Änderungen an diesen AGB vorzunehmen, welche die Agentur dem Vertragspartner bzw. Auftragnehmer zuvor mitteilen wird. Dem Vertragspartner bzw. Auftragnehmer steht es frei, diesen Änderungen zu widersprechen. Widerspricht der Vertragspartner bzw. Auftragnehmer nicht in Schriftform und innerhalb von 2 (zwei) Wochen ab der Änderungsmitteilung der Agentur (Eingang bei Agentur maßgeblich), so treten die geänderten AGB gegenüber dem Vertragspartner bzw. Auftragnehmer an dem auf die vorgenannte zwei-Wochen-Frist folgenden Werktag in Kraft.
TEIL B: LEISTUNGEN DRITTER
10. SONDERBEDINGUNGEN FÜR DEN BEZUG VON LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN VON DRITTEN
(1) Die nachfolgenden Bedingungen dieses Teils B der AGB sind Bestandteil einer jeden Vereinbarung der Agentur mit Dritten (in diesen AGB auch „Auftragnehmer“ genannt), aufgrund derer die Agentur Lieferungen und Leistungen von dem Auftragnehmer bezieht (nachfolgend auch „Vereinbarung“ genannt).
(2) Der Auftragnehmer ist bei der Erbringung sämtlicher, nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen an Weisungen der Agentur gebunden und hat die Leistungen in enger Zusammenarbeit mit der Agentur zu erbringen.
(3) Der Auftragnehmer ist nicht befugt, für die Agentur rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Willenserklärungen abzugeben oder namens und im Auftrag der Agentur Aufträge an dritte Unternehmen zur Durchführung von Maßnahmen zu erteilen, es sei denn, die Agentur hätte ausdrücklich ihre vorherige Zustimmung zur Abgabe der Willenserklärung oder zur Beauftragung dritter Unternehmen erteilt.
(4) Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers müssen stets mindestens dem Stand der Technik sowie dem Auftragnehmer von der Agentur vorgelegten Mustern, Modellen und sonstigen Vorlagen entsprechen. Im Übrigen richten sich Inhalt und Umfang der Lieferungs- und Leistungspflicht des Auftragnehmers nach der Vereinbarung. Des Weiteren übergibt der Auftragnehmer der Agentur ohne zusätzliche Kosten alle Daten sowohl in offener als auch in finaler Form (z.B. RAW-Daten, Filme/ Sequenzen, Reinzeichnungen). Ausnahmen sind z.B. Kosten für Handling oder Datenträger.
(5) Der Auftragnehmer hat die Pflicht, ihm überlassene Vorleistungen (z.B. Druckdaten, Druck-PDFs, etc.) vor Verwendung zu prüfen und die Agentur ggf. auf bestehende Fehler und Mängel hinzuweisen. Zudem hat er seine Lieferungen und Leistungen auf ihre Mangelfreiheit hin zu überprüfen, bevor er sie der Agentur überlässt. Auf Anforderung hat er der Agentur zusätzlich entsprechende Ausfallmuster vorzulegen. Der Auftragnehmer ist zudem auch nach der Lieferung bzw. dem Ende der Leistungserbringung dazu verpflichtet, die hierzu gebrauchten Daten und Zwischenerzeugnisse mindestens für die Dauer von 1 (einem) Jahr aufzubewahren, sofern nicht vertragliche oder zwingende gesetzliche Vorgaben dem entgegenstehen. Der Auftragnehmer darf die ihm von der Agentur überlassenen Gegenstände nur zum Zwecke der Durchführung der Ver- einbarung gebrauchen. Diese verbleiben stets im Eigentum der Agentur. Er wird diese sorgfältig verwahren und auf Anfor- derung der Agentur unverzüglich an diese herausgeben.
(6) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer – gleichwohl er dies mit der Agentur zuvor abzustimmen hat – verantwortlich für die Verpflichtung von an der Produktion notwendig beteiligten Personen, die seiner Weisung unterstehen (z.B. Modelle). Gleiches gilt für die Beschaffung eventuell notwendiger Hilfsmittel
(z.B. Requisiten). Grundsätzlich umfasst die vereinbarte Vergütung alle im Zusammenhang mit der Vereinbarung anfallenden Kosten und Auslagen, z.B. die Vergütung bzw. Kosten für Hilfskräfte, Modelle, Requisiten, Verbrauchsmaterial, technische Effekte, Aufnahmeorte, Reise- und Übernachtungskosten, etc.
(7) Ist nach der Art der Vereinbarung eine Abnahme erforderlich, ist diese erst dann erfolgt, wenn die Agentur die Leistung schriftlich als vereinbarungsgemäß anerkannt hat. Die Gewährleistungsrechte der Agentur bleiben unberührt. Beanstandete Lieferungen und Leistungen sind vom Auftragnehmer unverzüglich nach einer eventuellen Mängelrüge zwecks Nacherfüllung oder Nachbesserung zurückzunehmen.
(8) Von einer zu befürchtenden Verzögerung muss der Auftragnehmer der Agentur unverzüglich schriftlich Kenntnis geben. Die Agentur ist zudem berechtigt, von der Vereinbarung zurückzutreten, wenn abzusehen ist, dass die Leistung nicht fristgemäß erbracht werden wird und dadurch eine Produktionsbehinderung bei der Agentur und/oder ihrem Vertragspartner zu befürchten ist.
(9) Die Mängel- und Schadensersatzansprüche der Agentur verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(10) Der Auftragnehmer überträgt der Agentur an den vertragsgegenständlichen Leistungen sämtliche urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte sowie sonstige Rechte ausschließlich (exklusiv), unwiderruflich, übertragbar sowie zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkt. Von dieser Rechtübertragung umfasst sind insbesondere:
a) das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Leistungen des Auftragnehmers, auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bild-/Datenträgern, insbesondere das Recht, die Leistungen des Auftragnehmers in bearbeiteter und/ oder unbearbeiteter Form in eigenen und/oder fremden Druckwerken jeglicher Art (Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Flyern, Stickern etc.) zu veröffentlichen und zu verbreiten;
b) das Bearbeitungsrecht, d. h. das Recht, die Leistungen des Auftragnehmers unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte zu verändern, zu teilen, ganz oder in Teilen mit anderen Werken zu verbinden oder in sonstiger Weise zu bearbeiten; c) das Online-/Multimedia-Recht, d. h. das Recht, die Leistungen ganz oder in Teilen in analoge und/oder digitale elektroni- sche Datenbanken, Datennetze und Telefondienste oder ähnliche Multimedia-Dienste in jeder Auswahl und Anordnung für alle im Rahmen einer Datenbank, einem Datennetz oder Telefondienst möglichen Nutzungen (einschließlich Streaming, Download und Zwischenspeicherung), zum Zwecke der Nutzung von beschränkten oder unbeschränkten Nutzerkreisen und durch individuellen Abruf per Daten oder Telefonleitung, gleichviel, ob die Nutzung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen kann, einzuspeisen bzw. zugänglich zu machen. Mit Übertragen ist ausdrücklich in diesem Zusammenhang das Recht zur Sicherung und Archivierung der Leistungen in geeigneten Formaten gemeint sowie das Recht, die Aufnahmen in digitalen On- und Offline-Medien (z. B. Internet, Chips, CD-ROM, CDi, CDe, DVD), unabhängig von der technischen Ausgestaltung des Sys- tems und unabhängig von der Art der Nutzung, einschließlich interaktiver Nutzung auszuwerten;
d) das Recht zur öffentlichen Wiedergabe;
e) das Recht, die genannten Nutzungsrechte miteinander zu kombinieren.
(11) Der Auftragnehmer versichert Dritten keinerlei Nutzungsrechte an den vertragsgegenständlichen Leistungen eingeräumt zu haben bzw. künftig einzuräumen. Hierüber hinaus garantiert der Auftragnehmer, dass an seinen Lieferungen und Leistungen Rechte Dritter, die den Rechteübergang und/oder die vereinbarte Nutzung der Lieferungen und Leistungen beeinträchtigen können (z.B. Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen oder stark ähnliche Ideen, Konzepte oder Umsetzungen (Plagiate)) nicht bestehen. Dazu hat er insbesondere das schriftliche Einverständnis betreffender Dritter einzuholen, wonach die Veröffentlichung und Nutzung der Lieferungen und Leistungen in dem vorgesehenen Umfang sichergestellt ist und Ansprüche jeglicher Art aufgrund von Rechten Dritter, insbesondere auch aufgrund von Urheberrechten und solchen am eigenen Bild, ausgeschlossen sind.
(12) Die Agentur kann die ihr eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, diesen ausschließliche oder einfache Nutzungsrechte einräumen und die Weiterübertragung der Rechte gestatten.
(13) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche ihr bei der Zusammenarbeit bekannt werdenden Geschäftsvorgänge der Agentur sowie der mit ihr verbundenen oder in Geschäftsbeziehung stehenden Firmen geheim zu halten. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass eine entsprechende Ge- heimhaltungspflicht mit seinen Mitarbeitern und mit den von ihm beauftragten Fremdfirmen abgesprochen wird. Diese Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer des Vertrages hinaus.
(14) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verarbeitung der ihm übergebenen personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen der in dieser Vereinbarung festgelegten Weisungen der Agentur durchzuführen (§ 11 BDSG). Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung der Agentur gegen das Bundesdatenschutzgesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er die Agentur unverzüglich darauf hinzuweisen. Nicht mehr erforderliche Daten sind beim Auftragnehmer unverzüglich zu löschen, dies gilt insbesondere für bereitgestellte Schriften, Software o.Ä. Die bei der Datenverarbeitung ggf. eingesetzten Mitarbeiter des Auftragnehmers sind schriftlich auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichtet.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherung im Sinne von § 9 BDSG einzuhalten.
Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle ihm in Zusammenhang mit dem Auftrag übergebenen und bis dahin noch nicht verarbeiteten bzw. gelöschten personenbezogenen Daten an die Agentur zurückzugeben bzw. den Nachweis einer ordnungsgemäßen Vernichtung darüber zu führen.
Die Weitergabe von personenbezogenen Daten ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
(15) Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung soll eine wirksame Regelung treten. Die wirksame Regelung soll in ihrem wirtschaft- lichen Ergebnis den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entsprechen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Auch ein Verzicht der Parteien auf die Schriftform ist formbedürftig.
ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND IST NÜRNBERG.
ALLGEMEINE GESCHÄFTS-BEDINGUNGEN
DIE ROTEN REITER GMBH
HERDERSTRASSE 7
90427 NÜRNBERG
A. ALLGEMEINE REGELUNGEN
DIE ROTEN REITER GMBH, MÜNCHENER STR. 330, 90471 NÜRNBERG
(im Folgenden „Agentur” genannt)
TEIL A: ALLGEMEINE REGELUNGEN 1. GELTUNGSBEREICH
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“ genannt) der „Die roten Reiter GmbH“ sind im Umfang von Teil A Bestandteil eines jeden Angebotes der Agentur und geltend für jede Beauftragung der Agentur und für jeden Vertrag mit der Agentur.
(2) Für von der Agentur beauftragte Lieferungen und Leistungen gelten die Sonderbedingungen für Verträge über den Bezug von Lieferungen und Leistungen von Dritten aus Teil B dieser AGB.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder sonstige Bedingungen (nachfolgend auch „Bedingungen“ genannt) des Kunden, Vertragspartners, Auftragnehmers oder sonstiger Geschäftspartnern (nachfolgend auch „Vertragspartner“ genannt; „Die roten Reiter GmbH“ und der Vertragspartner zusammen nachfolgend auch die „Ver- tragsparteien“ genannt) werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragsparteien dies schriftlich vereinbaren. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die z.B. in einer Gegenbestätigung enthalten sind, kommen auch dann nicht zur Geltung, wenn die Agentur diesen nicht widerspricht.
(4) Speziellere Regelungen sonstiger, derzeitiger oder künftiger Bedingungen der Agentur gehen Allgemeineren aus diesen AGB stets vor. Regelungen zwischen den Vertragsparteien schriftlich geschlossener Verträge gehen diesen AGB stets vor, wenn und soweit diese von den AGB abweichen.
2. LEISTUNGSBESCHREIBUNG UND -ERBRINGUNG
(1) Angebote der Agentur sind grundsätzlich freibleibend, erst eine Auftragsbestätigung oder die Lieferung bzw. Leistung (Lieferung(en) und Leistung(en) nachfolgend insgesamt auch „Leistung(en)“ genannt) begründet einen entsprechenden Vertrag.
(2) Einzelheiten zu Inhalt und Umfang der gegenüber dem Vertragspartner zu erbringenden Leistungen der Agentur ergeben sich aus dem zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrag (nachfolgend auch „Vertrag“ genannt).
(3) Übergaben erfolgen regelmäßig am Sitz der Agentur. Die Agentur erfüllt ihre vertragliche Leistungsverpflichtung daher regelmäßig, sobald sie das jeweilige Produkt zur Versendung gebracht bzw. den jeweiligen Dienst erbracht hat. Der Vertragspartner trägt das Risiko der Übermittlung (z.B. bei Beschädigung, Verlust oder Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird. Dies gilt ebenso, wenn Teillieferungen erfolgen. Die Agentur verpflichtet sich, bei der Wahl des Übermittlungsmediums sorgfältig auf seine jeweilige Eignung zu achten.
(4) Von den Vertragsparteien vereinbarte Leistungszeiten und -fristen sind nur verbindlich, wenn der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 3 ordnungsgemäß erfüllt hat.
(5) Die Agentur ist berechtigt, zur Erbringung ihrer Leistungen Dritte einzusetzen. Sie ist ferner berechtigt, den Vertragspartner kraft der ihr im Vertrag nach Inhalt und Umfang seitens des Vertragspartners eingeräumten Vollmacht zu vertreten. Mangels anderweitiger Vereinbarung erfolgt die Auftragsvergabe an Dritte im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners.
(6) Für Verzögerungen des Liefertermins, die Vorlieferanten der Agentur verursacht haben, ist die Agentur ebenso wenig haftbar zu machen wie für einen entgangenen Gewinn infolge dieses Lieferverzugs. Ausgenommen sind Verzögerungen die durch eine nicht-sorgfältige Auswahl des Vorlieferanten durch die Agentur begründet sind. Lieferverzug infolge höherer Gewalt berechtigt den Auftraggeber nicht vom Vertrag zurückzutreten oder die Agentur für etwaige Schäden verantwortlich zu machen.
3. MITWIRKUNGEN DES VERTRAGSPARTNERS
(1) Soweit der Agentur die Erbringung ihrer Leistung nur bei ordnungsgemäßer Erfüllung aller Mitwirkungspflichten und Beistellungsleistungen durch den Vertragspartner, wie z.B. im Hinblick auf erforderliche Informationen, Unterlagen, Freigaben und Genehmigungen (nachfolgend auch „Mitwirkungen“ genannt) möglich ist oder wenn dessen Mitwirkungen im Vertrag vereinbart sind, ist dieser zur den entsprechenden Mitwirkungen verpflichtet.
(2) Für Verzögerungen, Abweichungen der Leistungen vom Vereinbarten, Schäden oder sonstige nachteilige Auswirkungen aufgrund von nicht rechtzeitig erbrachten Mitwirkungen des Vertragspartners haftet die Agentur nicht, sofern sie nicht selbst eine Pflichtverletzung begangen hat.
(3) Die Agentur empfiehlt Standards zur Qualitätssicherung, z.B. Proofs, Druckabstimmung, Rohschnittabnahmen, Animationsverläufe etc. Sollte der Kunde von diesen Standards abweichen und dadurch Qualitätsmängel entstehen, liegen diese nicht in der Verantwortung der Agentur.
4. VERGÜTUNG/ZAHLUNGSBEDINGUNGEN/GEGENLEISTUNGEN
(1) Für die Vergütung gilt grundsätzlich das im Vertrag Vereinbarte. Mangels anderweitiger Vereinbarung gelten die jeweils aktuell gültigen Stundensätze der Agentur gemäß Preisliste.
(2) Im Agenturhonorar beinhaltet ist die Zahl der im Standard-Projektablauf (Teil D) definierten Korrekturstufen. Darüber hinausgehende Korrekturen werden nach zeitlichem Aufwand, entsprechend den aktuellen Stundensätzen der Agentur (Teil C), dem Kunden zusätzlich berechnet.
(3) Vereinbarte Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Soweit zur Erbringung von nicht mit dem Agenturhonorar abgegoltenen Leistungen die Beauftragung Dritter erforderlich ist, erstattet der Kunde die der Agentur entstehenden Kosten und stellt die Agentur von der Inanspruchnahme durch Dritte frei. Künstlersozialabgabe, Zölle oder sonstige Abgaben werden ebenso an den Auftraggeber weiterberechnet wie Materialkosten und sonstige Auslagen.
(4) Es wird kein Lektorat beauftragt, außer der Kunde wünscht dies und übernimmt die entstehenden Kosten.
(5) Für die inhaltliche Korrektheit der Agenturleistungen ist der Kunde verantwortlich.
(6) Technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für den Versand von Daten etc. sind vom Kunden der Agentur zu erstatten, sofern diese Kosten nicht durch das vereinbarte Agenturhonorar abgegolten sind.
(7) Reisekosten und Spesen für Reisen, welche im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand zu unternehmen sind, sind der Agentur zu erstatten.
(8) Anfallende Kurier- und Zustellkosten werden dem Kunden nach Aufwand berechnet.
(9) Sofern im Vertrag nicht abweichend vereinbart oder in der Rechnung abweichend angegeben, sind die Rechnungen der Agentur 10 (zehn) Tage nach Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig. Die Agentur ist bei Entgeltforderungen gegenüber Unternehmern berechtigt, vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von 8 (acht) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
(10) Die Agentur behält sich das Eigentum bzw. gegebenenfalls zu übertragende Nutzungsrechte an von ihr erbrachten Leistungen bis zur vollständigen Zahlung der für die jeweiligen Leistungen geschul- deten Vergütung vor. Gerät der Vertragspartner für mehr als 2 (zwei) Wochen mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist die Agentur unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt, sämtliche Rechte aus
vorstehendem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, sämtliche Forderungen gegen den Vertragspartner unmittelbar fällig zu stellen sowie weitere Leistungen zurückzubehalten.
(11) Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Agentur ist nur mit unbestrittenen,
rechtskräftig festgestellten oder von der Agentur anerkannten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
5. GEWÄHRLEISTUNG/HAFTUNG
(1) Der Vertragspartner hat die von der Agentur erbrachten Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers bezüglich offensichtlicher Mängel sowie Folgemängel. Liegt ein von der Agentur zu vertretender Mangel vor, kann die Agentur nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder Ersatz liefern.
(2) Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind bei fahrlässigem Verhalten der Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Bei leicht fahrlässigem Verhalten sind sie ausgeschlossen, es sei denn, sie betreffen die Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (sog. Kardinalpflicht). Die vorstehende Haftungsbeschränkung und der vorstehende Haftungsausschluss gelten nicht bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln, bei Ansprüchen aus einer Garantie, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Warenzeichenrechts ist nicht Aufgabe der Agentur. Deshalb haftet die Agentur insbesondere nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung ihrer Leistungen. Gleiches gilt für eine Haftung für Fehler, die aus vom Vertragspartner übergebenen Unterlagen herrühren. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Agentur den Vertragspartner auf rechtliche Bedenken bei der Vertragsabwicklung hingewiesen hat und der Vertragspartner gleichwohl auf Durchführung besteht.
(4) Wird die Agentur von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts ihrer Leistungen auf Unterlassung, Schadensersatz u.Ä. in Anspruch genommen, stellt der Vertragspartner die Agentur von der Haftung frei, sofern die Inanspruchnahme nicht auf einer Pflichtverletzung der Agentur beruht, für die diese haftet.
(5) Reicht die Agentur Lieferungen Dritter lediglich an den Vertragspartner durch, ist ihre Haftung und Gewährleistung auf diejenige des Lieferanten beschränkt. Die Agentur wird dem Vertragspartner auf Verlangen entsprechende Ansprüche gegen die Vorleistenden gegebenenfalls abtreten.
(6) Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gegen die Agentur verjähren innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
6. NUTZUNGS- UND URHEBERRECHTE/EIGENTUM
(1) Sämtliche Nutzungs- und Urheberrechte verbleiben grundsätzlich bei der Agentur. Die Agentur räumt dem Vertragspartner Nutzungsrechte nach Maßgabe des Vertrages oder einer von den Vertragsparteien gesondert abzuschließenden Nutzungsrechtevereinbarung ein. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung, bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur. Sämtliche Nutzungsrechte verbleiben bis zum Zustandekommen einer Vereinbarung im Vertrag oder einer separaten Nutzungsrechtevereinbarung, die zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf, bei der Agentur.
(2) Die Agentur ist berechtigt, die von ihr erbrachten Leistungen im Rahmen ihrer Eigenwerbung, auch im Internet und im Rahmen von Wettbewerben zeitlich unbegrenzt zu verwenden.
(3) Sämtliche Rechte an Tools und Methoden wie Präsentationen, Vorarbeiten, Entwürfen und Konzeptionen, sowie den sonstigen Arbeitsmitteln und -ergebnissen der Agentur, die nicht nach Ziffer 6 Abs. 1 dem Vertragspartner eingeräumt werden, verbleiben auch nach Aushändigung der o.g. Objekte an den Vertragspartner bei der Agentur. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Jegliche, auch teilweise Verwendung von durch die Agentur mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (z.B. Präsentationen), seien sie urheberrechtlich geschützt, oder nicht, bedarf vorheriger Zustimmung der Agentur. Zur Aufbewahrung ist die Agentur ebenfalls nicht verpflichtet. Das gilt auch für die Verwendung der vorgenannten Tools und Methoden zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Vertragspartners keinen Niederschlag gefunden haben. Auch in der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der diesbezüglichen Arbeiten und Leistungen der Agentur.
(4) Stellt der Vertragspartner der Agentur etwas zur Verfügung, das diese zur Erfüllung ihrer Leistungspflicht verwendet, steht der Vertragspartner dafür ein, dass hieran keine Rechte Dritter bestehen, welche die Erfüllung der Leistungspflichten der Agentur beeinträchtigen können. Stellt der Vertragspartner der Agentur Kontaktinformationen zum Zwecke des Versands von Newslettern oder sonstigen Angeboten, z.B. per E-Mail, zur Verfügung, trägt der Vertragspartner die Verantwortung dafür, dass die Empfänger in die Weitergabe ihrer Daten an die Agentur und den Erhalt der entsprechenden Nachrichten eingewilligt haben. Der Vertragspartner stellt die Agentur im Falle etwaiger Ansprüche Dritter entsprechend frei.
7. DATENSCHUTZ/GEHEIMHALTUNG
(1) Die Agentur verpflichtet sich, die Verarbeitung der ihr übergebenen personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen der in dieser Vereinbarung festgelegten Weisungen des Kunden durchzuführen (§ 11 BDSG). Ist die Agentur der Ansicht, dass eine Weisung des Kunden gegen das Bundesdatenschutzgesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, wird sie den Kunden unverzüglich darauf hinweisen. Die Agentur verpflichtet sich, technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherung im Sinne von § 9 BDSG einzuhalten. Bei Beendigung des Auftragsverhält- nisses verpflichtet sich die Agentur, alle ihr in Zusammenhang mit dem Auftrag übergebenen und bis dahin noch nicht verarbeiteten bzw. gelöschten personenbezogenen Daten an den Kunden zurückzugeben bzw. ordnungsgemäß zu vernichten. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten ist nur mit Zustimmung des Kunden zulässig.
(2) Der Vertragspartner bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten der Agentur übermittelte, personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch die Agentur im Rahmen des ihr erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet. Sofern angezeigt, wird der Vertragspartner der Agentur einen schriftlichen Auftrag gem. § 11 BDSG erteilen.
(3) Alle dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und -durchführung zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen sind auf Dauer streng vertraulich zu behandeln, soweit sie nicht ausdrücklich von den Ver- tragsparteien zur Veröffentlichung vorgesehen sind oder der Vertragspartner dazu gesetzlich oder aufgrund hoheitlicher Anordnung dazu verpflichtet ist.
(4) Die Agentur verpflichtet sich, sämtliche ihr bei der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Geschäftsvorgänge des Kunden sowie der mit ihm verbundenen oder in Geschäftsbeziehung stehenden Firmen geheim zu halten. Die Agentur steht dafür ein, dass eine entsprechende Geheimhaltungspflicht mit ihren Mitarbeitern und mit den von ihr beauftragten Fremdfirmen abgesprochen wird. Diese Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer des Vertrages hinaus.
8. SONSTIGES
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen des CISG und von Normen, die in andere Rechtsordnungen ver- weisen.
(2) Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist der Sitz der Agentur.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist der Sitz der Agentur, soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(4) In Fällen höherer Gewalt, z.B. bei Naturkatastrophen, Brand, Krieg, Terrorismus oder Streiks, werden Leistungs- und Lieferfristen für die Dauer dieser Ereignisse verlängert.
(5) Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch ergänzende Auslegung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der vereinbarten Bestimmung und dem mutmaßlichen Willen der Parteien möglichst nahe kommt. Dies gilt für das Vorhandensein einer Regelungslücke entsprechend.
(6) Nebenabreden bzw. Ergänzungen zu diesen oder Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Einschränkungen der oder den Verzicht auf die Schriftform selbst.
(7) Der Agentur steht es frei, Änderungen an diesen AGB vorzunehmen, welche die Agentur dem Vertragspartner bzw. Auftragnehmer zuvor mitteilen wird. Dem Vertragspartner bzw. Auftragnehmer steht es frei, diesen Änderungen zu widersprechen. Widerspricht der Vertragspartner bzw. Auftragnehmer nicht in Schriftform und innerhalb von 2 (zwei) Wochen ab der Änderungsmitteilung der Agentur (Eingang bei Agentur maßgeblich), so treten die geänderten AGB gegenüber dem Vertragspartner bzw. Auftragnehmer an dem auf die vorgenannte zwei-Wochen-Frist folgenden Werktag in Kraft.
TEIL B: LEISTUNGEN DRITTER
10. SONDERBEDINGUNGEN FÜR DEN BEZUG VON LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN VON DRITTEN
(1) Die nachfolgenden Bedingungen dieses Teils B der AGB sind Bestandteil einer jeden Vereinbarung der Agentur mit Dritten (in diesen AGB auch „Auftragnehmer“ genannt), aufgrund derer die Agentur Lieferungen und Leistungen von dem Auftragnehmer bezieht (nachfolgend auch „Vereinbarung“ genannt).
(2) Der Auftragnehmer ist bei der Erbringung sämtlicher, nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen an Weisungen der Agentur gebunden und hat die Leistungen in enger Zusammenarbeit mit der Agentur zu erbringen.
(3) Der Auftragnehmer ist nicht befugt, für die Agentur rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Willenserklärungen abzugeben oder namens und im Auftrag der Agentur Aufträge an dritte Unternehmen zur Durchführung von Maßnahmen zu erteilen, es sei denn, die Agentur hätte ausdrücklich ihre vorherige Zustimmung zur Abgabe der Willenserklärung oder zur Beauftragung dritter Unternehmen erteilt.
(4) Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers müssen stets mindestens dem Stand der Technik sowie dem Auftragnehmer von der Agentur vorgelegten Mustern, Modellen und sonstigen Vorlagen entsprechen. Im Übrigen richten sich Inhalt und Umfang der Lieferungs- und Leistungspflicht des Auftragnehmers nach der Vereinbarung. Des Weiteren übergibt der Auftragnehmer der Agentur ohne zusätzliche Kosten alle Daten sowohl in offener als auch in finaler Form (z.B. RAW-Daten, Filme/ Sequenzen, Reinzeichnungen). Ausnahmen sind z.B. Kosten für Handling oder Datenträger.
(5) Der Auftragnehmer hat die Pflicht, ihm überlassene Vorleistungen (z.B. Druckdaten, Druck-PDFs, etc.) vor Verwendung zu prüfen und die Agentur ggf. auf bestehende Fehler und Mängel hinzuweisen. Zudem hat er seine Lieferungen und Leistungen auf ihre Mangelfreiheit hin zu überprüfen, bevor er sie der Agentur überlässt. Auf Anforderung hat er der Agentur zusätzlich entsprechende Ausfallmuster vorzulegen. Der Auftragnehmer ist zudem auch nach der Lieferung bzw. dem Ende der Leistungserbringung dazu verpflichtet, die hierzu gebrauchten Daten und Zwischenerzeugnisse mindestens für die Dauer von 1 (einem) Jahr aufzubewahren, sofern nicht vertragliche oder zwingende gesetzliche Vorgaben dem entgegenstehen. Der Auftragnehmer darf die ihm von der Agentur überlassenen Gegenstände nur zum Zwecke der Durchführung der Ver- einbarung gebrauchen. Diese verbleiben stets im Eigentum der Agentur. Er wird diese sorgfältig verwahren und auf Anfor- derung der Agentur unverzüglich an diese herausgeben.
(6) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer – gleichwohl er dies mit der Agentur zuvor abzustimmen hat – verantwortlich für die Verpflichtung von an der Produktion notwendig beteiligten Personen, die seiner Weisung unterstehen (z.B. Modelle). Gleiches gilt für die Beschaffung eventuell notwendiger Hilfsmittel
(z.B. Requisiten). Grundsätzlich umfasst die vereinbarte Vergütung alle im Zusammenhang mit der Vereinbarung anfallenden Kosten und Auslagen, z.B. die Vergütung bzw. Kosten für Hilfskräfte, Modelle, Requisiten, Verbrauchsmaterial, technische Effekte, Aufnahmeorte, Reise- und Übernachtungskosten, etc.
(7) Ist nach der Art der Vereinbarung eine Abnahme erforderlich, ist diese erst dann erfolgt, wenn die Agentur die Leistung schriftlich als vereinbarungsgemäß anerkannt hat. Die Gewährleistungsrechte der Agentur bleiben unberührt. Beanstandete Lieferungen und Leistungen sind vom Auftragnehmer unverzüglich nach einer eventuellen Mängelrüge zwecks Nacherfüllung oder Nachbesserung zurückzunehmen.
(8) Von einer zu befürchtenden Verzögerung muss der Auftragnehmer der Agentur unverzüglich schriftlich Kenntnis geben. Die Agentur ist zudem berechtigt, von der Vereinbarung zurückzutreten, wenn abzusehen ist, dass die Leistung nicht fristgemäß erbracht werden wird und dadurch eine Produktionsbehinderung bei der Agentur und/oder ihrem Vertragspartner zu befürchten ist.
(9) Die Mängel- und Schadensersatzansprüche der Agentur verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(10) Der Auftragnehmer überträgt der Agentur an den vertragsgegenständlichen Leistungen sämtliche urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte sowie sonstige Rechte ausschließlich (exklusiv), unwiderruflich, übertragbar sowie zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkt. Von dieser Rechtübertragung umfasst sind insbesondere:
a) das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Leistungen des Auftragnehmers, auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bild-/Datenträgern, insbesondere das Recht, die Leistungen des Auftragnehmers in bearbeiteter und/ oder unbearbeiteter Form in eigenen und/oder fremden Druckwerken jeglicher Art (Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Flyern, Stickern etc.) zu veröffentlichen und zu verbreiten;
b) das Bearbeitungsrecht, d. h. das Recht, die Leistungen des Auftragnehmers unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte zu verändern, zu teilen, ganz oder in Teilen mit anderen Werken zu verbinden oder in sonstiger Weise zu bearbeiten; c) das Online-/Multimedia-Recht, d. h. das Recht, die Leistungen ganz oder in Teilen in analoge und/oder digitale elektroni- sche Datenbanken, Datennetze und Telefondienste oder ähnliche Multimedia-Dienste in jeder Auswahl und Anordnung für alle im Rahmen einer Datenbank, einem Datennetz oder Telefondienst möglichen Nutzungen (einschließlich Streaming, Download und Zwischenspeicherung), zum Zwecke der Nutzung von beschränkten oder unbeschränkten Nutzerkreisen und durch individuellen Abruf per Daten oder Telefonleitung, gleichviel, ob die Nutzung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen kann, einzuspeisen bzw. zugänglich zu machen. Mit Übertragen ist ausdrücklich in diesem Zusammenhang das Recht zur Sicherung und Archivierung der Leistungen in geeigneten Formaten gemeint sowie das Recht, die Aufnahmen in digitalen On- und Offline-Medien (z. B. Internet, Chips, CD-ROM, CDi, CDe, DVD), unabhängig von der technischen Ausgestaltung des Sys- tems und unabhängig von der Art der Nutzung, einschließlich interaktiver Nutzung auszuwerten;
d) das Recht zur öffentlichen Wiedergabe;
e) das Recht, die genannten Nutzungsrechte miteinander zu kombinieren.
(11) Der Auftragnehmer versichert Dritten keinerlei Nutzungsrechte an den vertragsgegenständlichen Leistungen eingeräumt zu haben bzw. künftig einzuräumen. Hierüber hinaus garantiert der Auftragnehmer, dass an seinen Lieferungen und Leistungen Rechte Dritter, die den Rechteübergang und/oder die vereinbarte Nutzung der Lieferungen und Leistungen beeinträchtigen können (z.B. Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen oder stark ähnliche Ideen, Konzepte oder Umsetzungen (Plagiate)) nicht bestehen. Dazu hat er insbesondere das schriftliche Einverständnis betreffender Dritter einzuholen, wonach die Veröffentlichung und Nutzung der Lieferungen und Leistungen in dem vorgesehenen Umfang sichergestellt ist und Ansprüche jeglicher Art aufgrund von Rechten Dritter, insbesondere auch aufgrund von Urheberrechten und solchen am eigenen Bild, ausgeschlossen sind.
(12) Die Agentur kann die ihr eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, diesen ausschließliche oder einfache Nutzungsrechte einräumen und die Weiterübertragung der Rechte gestatten.
(13) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche ihr bei der Zusammenarbeit bekannt werdenden Geschäftsvorgänge der Agentur sowie der mit ihr verbundenen oder in Geschäftsbeziehung stehenden Firmen geheim zu halten. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass eine entsprechende Ge- heimhaltungspflicht mit seinen Mitarbeitern und mit den von ihm beauftragten Fremdfirmen abgesprochen wird. Diese Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer des Vertrages hinaus.
(14) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verarbeitung der ihm übergebenen personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen der in dieser Vereinbarung festgelegten Weisungen der Agentur durchzuführen (§ 11 BDSG). Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung der Agentur gegen das Bundesdatenschutzgesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er die Agentur unverzüglich darauf hinzuweisen. Nicht mehr erforderliche Daten sind beim Auftragnehmer unverzüglich zu löschen, dies gilt insbesondere für bereitgestellte Schriften, Software o.Ä. Die bei der Datenverarbeitung ggf. eingesetzten Mitarbeiter des Auftragnehmers sind schriftlich auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichtet.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherung im Sinne von § 9 BDSG einzuhalten.
Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle ihm in Zusammenhang mit dem Auftrag übergebenen und bis dahin noch nicht verarbeiteten bzw. gelöschten personenbezogenen Daten an die Agentur zurückzugeben bzw. den Nachweis einer ordnungsgemäßen Vernichtung darüber zu führen.
Die Weitergabe von personenbezogenen Daten ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
(15) Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung soll eine wirksame Regelung treten. Die wirksame Regelung soll in ihrem wirtschaft- lichen Ergebnis den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entsprechen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Auch ein Verzicht der Parteien auf die Schriftform ist formbedürftig.
ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND IST NÜRNBERG.